KYC und Händler-Onboarding für Schweizer Marktplätze: Welche Pflichten gelten?

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KYC im Marktplatz bedeutet, dass Verkäufer vor der Auszahlung identifiziert und überprüft werden. Für Schweizer Plattformen ist das wichtig, weil Zahlungsanbieter und Finanzintermediäre Geldwäscherei- und Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschereigesetz (GwG) und der GwV-FINMA erfüllen müssen. Wer als Marktplatzbetreiber Zahlungen an Sub-Händler weiterleitet, muss sicherstellen, dass jeder Verkäufer korrekt verifiziert ist – oder diese Pflicht an einen lizenzierten Payment Service Provider (PSP) auslagern.

Dieser Guide erklärt die gesetzlichen Grundlagen, zeigt welche Daten je nach Rechtsform nötig sind und beschreibt, wie automatisiertes Onboarding Compliance und Conversion gleichzeitig verbessert.

1. Was ist KYC und KYB?

Know Your Customer (KYC) bezeichnet die gesetzliche Pflicht, die Identität einer Vertragspartei zu überprüfen, bevor eine Geschäftsbeziehung aufgenommen oder eine Transaktion durchgeführt wird. Im Kontext eines Marktplatzes betrifft das vor allem die Verkäufer (Sub-Händler), die über die Plattform Zahlungen empfangen.

Know Your Business (KYB) ist das Gegenstück für juristische Personen. Unter KYB versteht man die Prüfung der Unternehmensstruktur, der Eigentümerverhältnisse und der wirtschaftlich berechtigten Personen. Bei Marktplätzen, auf denen GmbHs, Vereine oder andere Organisationen als Verkäufer auftreten, ist KYB zwingend.

In der Schweiz ergeben sich diese Pflichten aus Art. 3 GwG (Identifizierung der Vertragspartei) und Art. 4 GwG (Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person). Die konkrete Ausgestaltung regelt die Geldwäschereiverordnung der FINMA (GwV-FINMA) sowie die Reglemente der Selbstregulierungsorganisationen (SRO).

2. Gesetzliche Grundlagen in der Schweiz

Geldwäschereigesetz (GwG)

Das GwG definiert, wer als Finanzintermediär gilt und welche Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind. Gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG gelten Personen, die berufsmässig Zahlungsdienstleistungen erbringen, als Finanzintermediäre. Zu den Kernpflichten zählen die Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 GwG), die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 GwG), die Dokumentationspflicht (Art. 7 GwG) und die Meldepflicht bei Geldwäschereiverdacht an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) gemäss Art. 9 GwG.

GwV-FINMA und Schwellenwerte

Die GwV-FINMA konkretisiert die Sorgfaltspflichten des GwG. Für elektronische Zahlungsmittel, die ausschliesslich dem bargeldlosen Zahlungsverkehr dienen, gelten spezifische Schwellenwerte: Gemäss Art. 11 GwV-FINMA kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Identifizierung verzichtet werden, wenn nicht mehr als CHF 5’000 pro Kalenderjahr und Vertragspartei bezahlt werden und die Gelder ausschliesslich über ein Bankkonto in der Schweiz geladen werden. Wird dieser Schwellenwert überschritten, ist eine vollständige Identifizierung zwingend. Für Marktplätze bedeutet das: Sobald ein Verkäufer mehr als CHF 5’000 pro Jahr an Auszahlungen erhält, muss sein KYC abgeschlossen sein.

Selbstregulierungsorganisationen (SRO)

Finanzintermediäre, die nicht direkt der FINMA unterstehen, müssen sich einer SRO anschliessen. Die SRO erlassen eigene Reglemente, die mindestens den Standard der GwV-FINMA einhalten. Für einen PSP, der das KYC im Auftrag einer Marktplatz-Plattform durchführt, ist der SRO-Anschluss Voraussetzung für die legale Tätigkeit.

3. Welche Daten braucht ein Händler beim Onboarding?

Natürliche Personen (Einzelunternehmen)

Bei natürlichen Personen sind gemäss der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht (VSB 20, Art. 7) folgende Angaben zu dokumentieren: Name und Vorname, Geburtsdatum, Nationalität und die effektive Wohnsitzadresse. Die Verifikation erfolgt in der Regel anhand eines amtlichen Ausweisdokuments mit Lichtbild (Pass oder Identitätskarte). Einzelunternehmen mit Eintrag im Handelsregister werden zusätzlich anhand des Handelsregisterauszugs identifiziert.

Juristische Personen (GmbH, AG, Verein)

Bei juristischen Personen wie einer GmbH oder AG sind erforderlich: Firma (Handelsname), Sitz, UID-Nummer, aktueller Handelsregisterauszug (nicht älter als 12 Monate) sowie die Identität der zeichnungsberechtigten Personen. Zusätzlich muss die wirtschaftlich berechtigte Person festgestellt werden. Vereine ohne Handelsregistereintrag werden anhand der Statuten und eines Auszugs aus dem Vereinsregister oder einer vergleichbaren Bestätigung identifiziert.

Vergleich: Anforderungen nach Rechtsform

Kriterium

Einzelunternehmen

GmbH / AG

Verein

Ausweisdokument (Pass/ID)

Ja

Ja (zeichnungsber. Personen)

Ja (Vorstand)

Handelsregisterauszug

Falls eingetragen

Ja (zwingend)

Falls eingetragen

Statuten / Gründungsdokumente

Nein

Nein (HR genügt)

Ja

UID-Nummer

Falls vorhanden

Ja

Falls vorhanden

Wirtschaftlich Berechtigte

Inhaber = Person

Ja (>25% Anteile)

Vorstand / Stifter

Typischer Prüfaufwand

Gering

Mittel

Mittel bis hoch

 

4. Wirtschaftlich berechtigte Personen (Beneficial Owner)

Unter der wirtschaftlich berechtigten Person versteht man diejenige natürliche Person, die letztlich über die Vermögenswerte verfügt oder die eine juristische Person kontrolliert. Die Feststellung ist gemäss Art. 4 GwG zwingend. Bei Kapitalgesellschaften wie einer GmbH oder AG gilt als wirtschaftlich berechtigt, wer direkt oder indirekt über mehr als 25 Prozent der Anteile oder Stimmrechte verfügt.

In der Praxis verlangt der KYC-Prozess, dass Verkäufer auf einem Marktplatz eine Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung abgeben (sogenanntes Formular A). Bei komplexen Beteiligungsstrukturen – etwa einer GmbH, die von einer Holding gehalten wird – muss die Kette bis zur natürlichen Person aufgelöst werden. Kann keine natürliche Person mit über 25 Prozent Beteiligung identifiziert werden, gelten die Mitglieder des obersten Führungsorgans als wirtschaftlich berechtigte Personen.

Für Vereine und Stiftungen gelten besondere Regeln: Hier sind die Gründer, die Vorstandsmitglieder und gegebenenfalls die Destinatäre als wirtschaftlich berechtigte Personen zu identifizieren.

5. Warum KYC vor der ersten Auszahlung stehen muss

Ein häufiger Fehler bei Marktplätzen: Verkäufer werden auf die Plattform gelassen, Bestellungen werden abgewickelt, aber die Identitätsprüfung wird aufgeschoben. Das ist nicht nur ein Compliance-Risiko, sondern kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

Gemäss Art. 3 Abs. 1 GwG muss die Identifizierung der Vertragspartei bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erfolgen. Für Marktplätze, die über einen PSP abwickeln, bedeutet das konkret: Bevor die erste Auszahlung an einen Sub-Händler erfolgt, muss dessen KYC abgeschlossen sein. Gelder dürfen nicht auf ein nicht-verifiziertes Konto fliessen.

Beispiel: Ein Online-Marktplatz für Kunsthandwerk nimmt einen neuen Verkäufer auf. Der Verkäufer kann sofort Produkte listen. Erst wenn eine Bestellung eingeht und eine Auszahlung ansteht, muss das KYC abgeschlossen sein. Ist der Verkäufer eine GmbH, schliesst das den Handelsregisterauszug und die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person ein. Solange das KYC aussteht, werden Auszahlungen blockiert. Der Kunde hat bereits bezahlt – die Gelder werden vom PSP treuhänderisch gehalten.

6. Was bei inaktiven oder risikoreichen Händlern passiert

Die GwV-FINMA verlangt eine laufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen. Für einen PSP, der Sub-Händler auf einem Marktplatz verwaltet, ergeben sich daraus konkrete Handlungspflichten:

Inaktive Händler: Verkäufer, die über einen längeren Zeitraum (z. B. 12 Monate) keine Transaktionen durchführen, werden in der Regel deaktiviert. Vor einer Reaktivierung muss geprüft werden, ob die KYC-Daten noch aktuell sind. Bei wesentlichen Änderungen (neuer Inhaber, neuer Sitz) ist eine erneute Identifizierung erforderlich.

Risikoreiche Händler: Zeigt ein Händler ungewöhnliche Muster – etwa sprunghaft steigende Umsätze, viele Rückbuchungen (Chargebacks) oder Transaktionen mit Hochrisikoländern – greifen verstärkte Sorgfaltspflichten gemäss Art. 6 GwG. Das kann zusätzliche Dokumentenanforderungen, ein persönliches Gespräch oder sogar die Sperrung und Meldung an die MROS bedeuten.

Ein professioneller PSP übernimmt dieses Monitoring automatisiert und entlastet damit den Marktplatzbetreiber. Dennoch trägt auch die Plattform eine Mitverantwortung: Wer bewusst risikoreiche Verkäufer ohne angemessene Kontrolle zulässt, kann sich nicht hinter dem PSP verstecken.

7. Wie automatisiertes Onboarding die Conversion erhöht

Manuelles KYC-Onboarding – also das Einsammeln von Dokumenten per E-Mail, die manuelle Prüfung durch ein Compliance-Team und die Rückmeldung an den Verkäufer – dauert im Schnitt mehrere Tage. Für einen Marktplatz, der auf schnelles Verkäufer-Wachstum angewiesen ist, ist das ein Conversion-Killer.

Automatisierte Lösungen vereinen mehrere Vorteile: Der Verkäufer lädt sein Ausweisdokument direkt hoch, die Prüfung erfolgt per OCR und Datenbankabgleich (z. B. gegen das Schweizerische Handelsamtsblatt SHAB oder Sanktionslisten), und die Freigabe erfolgt in Minuten statt Tagen. Bei juristischen Personen wird der Handelsregisterauszug automatisch abgerufen und die Eigentümerstruktur geprüft.

Konkreter Effekt: Plattformen, die von einem manuellen auf ein automatisiertes KYC-Onboarding umstellen, berichten von einer Reduktion der Abbruchquote um 30 bis 50 Prozent. Der Grund ist einfach: Je weniger Schritte und je kürzer die Wartezeit, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass ein Verkäufer den Prozess abschliesst.

Checkliste: Was du vor dem Start prüfen solltest

✓      Kläre, ob dein Zahlungsmodell eine eigene GwG-Unterstellung auslöst oder ob du über einen lizenzierten PSP abwickelst.

✓      Definiere, welche Rechtsformen (Einzelunternehmen, GmbH, AG, Verein) auf deinem Marktplatz als Verkäufer zugelassen sind.

✓      Stelle sicher, dass der KYC-Prozess vor der ersten Auszahlung abgeschlossen ist – nicht erst danach.

✓      Prüfe, ob dein PSP die automatische Identifizierung für Schweizer Ausweisdokumente und Handelsregisterauszüge unterstützt.

✓      Kläre den Umgang mit wirtschaftlich berechtigten Personen: Ab welcher Beteiligungsschwelle wird geprüft (Standard: 25%)?

✓      Definiere Regeln für inaktive Händler: Nach wie vielen Monaten ohne Transaktion wird deaktiviert?

✓      Lege Monitoring-Kriterien für risikoreiche Händler fest (z. B. Chargeback-Rate, Umsatzsprünge, Länderrisiko).

✓      Stelle sicher, dass alle KYC-Dokumente gemäss Art. 7 GwG mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.

✓      Prüfe, ob dein PSP die Schweizer Zahlungsmethoden (TWINT, PostFinance, QR-Rechnung) für Sub-Händler unterstützt.

✓      Dokumentiere den gesamten Onboarding-Prozess schriftlich als Teil deiner internen Compliance-Dokumentation.

 

Wie Payrexx dich beim Händler-Onboarding unterstützt

Payrexx bietet als Schweizer PSP eine Marktplatz-Zahlungslösung, die das KYC und Onboarding von Sub-Händlern vollständig übernimmt. Verkäufer durchlaufen einen automatisierten Verifizierungsprozess direkt in der Plattform, inklusive Ausweisprüfung, Handelsregisterabgleich und Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen.

Die Auszahlung an verifizierte Händler erfolgt per Split Payment: Die Plattformprovision geht an den Marktplatzbetreiber, der Restbetrag direkt an den Verkäufer. So berührt die Plattform zu keinem Zeitpunkt Kundengelder. Payrexx unterstützt dabei alle gängigen Schweizer Zahlungsmethoden – TWINT, PostFinance, Kreditkarten und QR-Rechnung – und lässt sich per API in bestehende Systeme integrieren.

Payrexx ist Dein Vertriebspartner für schweizer Marktplätze.

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Häufig gestellte Fragen über KYC und Händler Onboarding für Marktplätze

Was bedeutet KYC für Verkäufer auf einem Schweizer Marktplatz?

KYC (Know Your Customer) bedeutet, dass Verkäufer auf einem Marktplatz ihre Identität nachweisen müssen, bevor sie Auszahlungen erhalten. In der Schweiz ergibt sich diese Pflicht aus dem Geldwäschereigesetz (GwG) und der GwV-FINMA.

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Ab welchem Betrag ist KYC auf einem Schweizer Marktplatz Pflicht?

Gemäss GwV-FINMA gilt für elektronische Zahlungsmittel ein Schwellenwert von CHF 5’000 pro Kalenderjahr und Vertragspartei. Wird dieser überschritten, ist eine vollständige Identifizierung zwingend.

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Welche Dokumente braucht eine GmbH für das Marktplatz-Onboarding?

Eine GmbH muss einen aktuellen Handelsregisterauszug, die Ausweise der zeichnungsberechtigten Personen und eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigten Personen (Formular A) einreichen.

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Muss ein Verein KYC durchlaufen, um auf einem Marktplatz zu verkaufen?

Ja. Auch Vereine unterliegen den Sorgfaltspflichten des GwG, wenn sie über einen Marktplatz Zahlungen empfangen. Erforderlich sind die Statuten, Angaben zum Vorstand und gegebenenfalls Ausweisdokumente der Vorstandsmitglieder.

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Was passiert, wenn ein Händler das KYC nicht abschliesst?

Solange das KYC nicht abgeschlossen ist, werden keine Auszahlungen vorgenommen. Die Kundengelder werden vom PSP treuhänderisch gehalten, bis die Verifizierung erfolgt oder die Geschäftsbeziehung aufgelöst wird.

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Wer ist für das KYC verantwortlich – der Marktplatz oder der PSP?

Wenn der Marktplatz über einen lizenzierten PSP abwickelt, liegt die KYC-Pflicht beim PSP. Der Marktplatzbetreiber ist jedoch vertraglich verpflichtet, den Prozess zu unterstützen und keine wissentlich falschen Angaben weiterzuleiten.

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Wie lässt sich das KYC-Onboarding auf einem Schweizer Marktplatz beschleunigen?

Durch automatisierte Verifizierung (OCR, Datenbankabgleich mit dem Handelsregister, Sanktionslistenprüfung) kann das KYC von mehreren Tagen auf wenige Minuten reduziert werden.

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